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Anwalt Subventionsrecht Dortmund – Ihr Qualifizierter Anwalt für alle Angelegenheiten im Subventionsrecht

Es existiert in Deutschland keine einheitliche Regelung für die Vergabe von Subventionen. Die Regelungen dazu finden sich regelmäßig in speziell dafür erlassene Normen. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Vergabe der Subvention richtet sich daher nach diesen speziellen Regelungen und den allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts.

Enge und indirekte Subventionen

Bei den Subventionen wird zwischen dem engen und dem weiten Subventionsbegriff unterschieden. Unter dem engen Subventionsbegriff werden Leistungen aus öffentlichen Mitteln verstanden, die Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, um der Förderung der Wirtschaft zu dienen.

Unter den weiten Subventionen fallen auch indirekte Subventionen. Hier wird der Subventionsträger von Belastungen verschont.

Als Grundlage für die Gewährung von Subventionen dient oft der Haushaltsplan. Die Vergabe richtet sich nach den Verwaltungsvorschriften, die allerdings keine Außenwirkung haben und einen Anspruch auf Gewährung nur nach der Verwaltungspraxis vermitteln. Damit steht der Verwaltung eine hoher Ermessenspielraum bei der Vergabe zu.

Als Rechtsschutz kommen im Wesentlichen zwei Varianten in Betracht. Entweder es wird eine Förderung für sich selbst verlangt oder es soll sich gegen die Gewährung eines Mitbewerbers gewehrt werden.

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Förderung für sich selbst verlangen

In der ersten Varianten ist regelmäßig eine Verpflichtungsklage oder eine allgemeine Leistungsklage zu erheben. Welche Klageart zu wählen ist, hängt davon ab, ob die Subvention in Form eines Verwaltungsaktes begehrt wird oder in der Form eines Vertrages.

Als Anspruchsgrundlage folgt aus der Verwaltungspraxis eine Selbstbindung der Verwaltung, die einen Anspruch auf Gewährung vermitteln kann. Hierbei sind regelmäßig aus dem jeweils einschlägigen Bereich Subventionsrichtlinien zu berücksichtigen.

 

 

Gewährung einer Förderung für einen Mitbewerber verhindern

In der zweiten Variante, in der ein Mitbewerber am Markt mit einer Subvention gefördert wird, besteht die Möglichkeit eine Anfechtungsklage gegen die Gewährung zu erheben. Diese Anfechtungsklage kann mit einer Verpflichtungsklage verbunden werden, mit dem Ziel einerseits die Subvention für die Mitbewerber zu verhindern und anderseits zu erreichen, die Subvention stattdessen selbst zu erhalten.

Rückforderung bereits gewährter Subventionen

Ein weiterer wichtiger Bereich des Subventionsrecht besteht in der Rückforderung von bereits gewährten Subventionen. Hier greifen die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrecht über die Rückgewährung eines begünstigten Verwaltungsaktes. Wenn eine Subvention zurückgefordert wird, die auf der Gewährung eines begünstigenden Verwaltungsakts beruhen, kommt es darauf an, ob der begünstigte Verwaltungsakt bereits bestandskräftig ist. Wenn er  bereits bestandskräftig ist, muss er vor der Zurückgewährung aufgehoben werden.

Im Rahmen der sich anschließend Rückgewährung sind Fristen zu beachten, sowie der Vertrauensschutz des Begünstigten. Das Vertrauen ist in der Regel nach § 48 Absatz 2 Satz 2 VwVfG schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Wenn der begünstigte Gewerbetreibende jedoch nicht geprüft hat, ob das Notifizierungsverfahren eingehalten worden ist, kann er sich nicht mehr auf den im Vertrauen getätigten Verbrauch berufen.

Wird die Rückgewährung der Subvention betrieben, die aufgrund eines Vertrages gewährt wurde, sind die Regelungen des Bereicherungsrechts des BGB heranzuziehen. Der Vertrauensschutz des Begünstigten, der die Subvention im Vertrauen auf ihren Bestand verbraucht hat, bringt sich im Bereicherungsrecht in der Entreicherung zum Ausdruck.