Arten und Unterschiede des Sorge- und Umgangsrechts
Die Begriffe Sorgerecht und Umgangsrecht werden oft synonym zueinander verwendet. Allerdings gelten beide Rechte unabhängig voneinander. Je nachdem welches Recht Sie haben, können Sie Kontakt zu Ihrem Kind einfordern oder sogar Entscheidungen treffen. Als betreuendes Elternteil sollten Sie außerdem klären, welches Recht Sie dem jeweils anderen Elternteil ermöglichen, oder sogar entziehen wollen. Wir informieren Sie darüber, welche Möglichkeiten Sie durch welches Recht erhalten:
Das Sorgerecht
Das Sorgerecht unterscheidet sich vom Umgangsrecht und hat zunächst keinen Einfluss darauf, ob ein Elternteil das Recht hat, sein Kind zu sehen oder nicht. Über das Sorgerecht können beide Elternteile oder ein Elternteil allein verfügen. Als sorgeberechtigtes Elternteil sind Sie für die Pflege und die Beaufsichtigung des Kindes verantwortlich.
Das Umgangsrecht
Das Umgangsrecht oder auch Besuchsrecht umfasst nur das Recht und die Pflicht, regelmäßigen Kontakt zum Kind zu pflegen. Sie besitzen also auch ohne Sorgerecht das Recht, Ihr Kind regelmäßig zu sehen.
Umgangsrecht für Väter mit Sorgerecht
Das Umgangsrecht für Väter mit Sorgerecht regelt die Art des Kontakts zu Ihrem Kind. Durch das Sorgerecht haben Sie das Recht und die Pflicht, sich um die Angelegenheiten Ihres Kindes zu kümmern. Darunter fallen schulische, gesundheitliche und allgemeine Lebensentscheidungen. Das Umgangsrecht bezieht sich jedoch auf den persönlichen Kontakt zu Ihrem Kind. Mit dem Umgangsrecht erhalten Sie die Möglichkeit, aktiv am Leben Ihres Kindes teilzuhaben.
Das Umgangsrecht besteht so lange, wie bei dem Kind kein Schaden durch den Kontakt mit dem jeweiligen Elternteil entsteht. Sollte dies der Fall sein, kann das Umgangsrecht entzogen werden
Umgangsrecht für Väter ohne Sorgerecht
Das Umgangsrecht für Väter ohne Sorgerecht besteht so lange, wie bei dem Kind kein Schaden durch den Kontakt mit dem jeweiligen Elternteil entsteht. Sollte dies der Fall sein, kann das Umgangsrecht entzogen werden
Warum ist eine rechtliche Beratung im Umgangsrecht wichtig?
Sollte es Ihnen aus verschiedenen Gründen nicht möglich sein, selbst eine Lösung für den Umgang mit dem Kind zu finden, müssen Sie beim Familiengericht vorstellig werden. Hier stehen wir Ihnen gerne bei der Durchsetzung des Umgangsrechts zur Seite und vertreten Sie in allen rechtlichen Belangen.
Um für alle Beteiligten und besonders für Ihr Kind die passende Lösung zu finden, empfehlen wir Ihnen eine rechtliche Vertretung. Wir berücksichtigen die rechtlichen Rahmenbedingungen und das Wohl Ihres Kindes steht hierbei immer im Vordergrund. Mit fairen Vereinbarungen unterstützen wir Sie dabei, ein harmonisches und geregeltes Umfeld für Ihr Kind zu kreieren. Wir beraten Sie umfassend und sorgen für eine passende Lösung, die Ihrer Situation gerecht wird.
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Unsere Leistungen als Anwalt für Umgangsrecht
Als Fachanwalt für Umgangsrecht in Dortmund bieten wir Ihnen verschiedenen Leistungen an, um Sie im Prozess für ein geregeltes Besuchsrecht zu unterstützen.
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Beratung und Vertretung
Wir bieten Ihnen umfassende Beratung und Vertretung in allen Angelegenheiten des Umgangsrechts. Gemeinsam erarbeiten wir Strategien, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.
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Konfliktlösung durch Gespräche
Oftmals lassen sich Konflikte durch Gespräche lösen. Wir helfen Ihnen, eine einvernehmliche Lösung zu finden, die dem Wohl Ihres Kindes dient.
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Gerichtliche Vertretung
Sollte eine einvernehmliche Lösung nicht möglich sein, vertreten wir Ihre Interessen kompetent und engagiert vor Gericht.
- Umgangsregelungen und Vereinbarungen
Wir beraten Sie auch im Zusammenhang mit Umgangs- und Sorgerechtsfragen und unterstützen Sie bei der Ausarbeitung von Umgangsregelungen. Zudem kontrollieren wir die Umsetzung der getroffenen Regelungen und Vereinbarungen.
Ein Fachanwalt für Familienrecht bietet Ihnen eine professionelle und effektive rechtliche Vertretung. Gemeinsam finden wir Ihnen die optimale Lösung für Ihren Fall und stehen Ihnen bei rechtlichen Problemen zur Seite.
Wie sehen Regelungen innerhalb des Umgangsrechts aus?
Wie und in welchem Ausmaß der Umgang und Kontakt zum Kind erfolgen muss beziehungsweise darf, wird individuell nach den jeweiligen Umständen entschieden. Es gibt verschiedene Modelle, die einen Rahmen für Besuchszeiten bieten können.
Das Wechselmodell
Beim sogenannten Wechselmodell wechselt das Kind zwischen den Wohnorten seiner Elternteile und verbringt seine Zeit abwechselnd bei seiner Mutter und seinem Vater. Wie lange die jeweiligen Zeiträume ausfallen, kann ganz unterschiedlich gewählt werden. Es kann jede Woche, alle zwei Wochen oder nur für jedes zweite Wochenende gewechselt werden.
Das Ein-Eltern-Modell
Beim Ein-Eltern-Modell besucht der Elternteil, welcher nicht mit seinem Kind zusammenwohnt, das Kind regelmäßig an dessen festem Wohnort. Hier besteht der Kontakt zum Kind also über regelmäßige Besuche. Das Kind wohnt hauptsächlich bei einem Elternteil und bekommt regelmäßig Besuch vom anderen.
Besuchsrecht mit Übernachtungen
Bei dieser Form des geregelten Kontaktes einigen sich die Eltern auf regelmäßige Besuche des Kindes bei seinem anderen Elternteil. Der Aufenthalt findet mit Übernachtung statt und kann zum Beispiel an Wochenenden oder in den Ferien passieren.
Ferien- und Feiertagsregelung
Diese Regelung eignet sich besonders dann, wenn die Elternteile weit voneinander entfernt leben. Hier beschränkt sich die Besuchszeit auf Ferien- und Feiertage und dauert dann einen längeren Zeitraum an.
Kann man Ihnen den Umgang verweigern?
Grundsätzlich darf Ihnen nicht der Umgang mit Ihrem eigenen Kind verweigert werden. In einigen Fällen kommt es dennoch vor, dass das betreuende Elternteil ein Kind vorenthält und somit Ihr Recht auf Kontakt zu Ihrem Kind missachtet. Sollten Sie keine Einigung mit dem jeweils anderen Elternteil finden, ist es möglich, den Umgang über das Familiengericht regeln zu lassen. Hier sollten Sie sich unbedingt von einem Fachanwalt für Familienrecht vertreten lassen.
Das Wohl Ihres Kindes steht an erster Stelle. Während eines Prozesses wird geprüft, ob das Kind bei regelmäßigem Kontakt Situationen ausgesetzt wird, die einen Schaden hervorrufen können. Dies kann zum Beispiel bei Alkohol- oder Drogenmissbrauch, sowie bei körperlichen Misshandlungen der Fall sein. Für die Verweigerung des Umgangsrechts müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, die das Familiengericht prüft. Wenn eine Kindesgefährdung festgestellt wird, so kann einem Elternteil das Umgangsrecht entzogen werden.