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kanzlei am Wallring - Dortmund

Medizinrecht Dortmund

 

Für das Medizinrecht ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht Tobias Klein-Endebrock Ihr richtiger Ansprechpartner. Er kann Ihnen insbesondere an der Schnittstelle des Medizinrechts zum Verwaltungsrecht rechtlich hilfreich zur Seite stehen.

Im Medizinrecht gibt es wie im Verwaltungsrecht Bereiche, in denen Ihnen als Arzt, Zahnarzt oder Apotheker gegenüber hoheitlich gehandelt werden. Dazu gehören insbesondere das ärztliche Berufsrecht, das Vertragsarztrecht, die Rechtsstellung der Apotheker. Darüber hinaus steht Fachanwalt für Verwaltungsrecht Tobias Klein-Endebrock Ihnen beim Arzthaftungsrecht zur Seite.

Zudem ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht Tobias Klein-Endebrock Ihr richtiger Ansprechpartner, wenn Sie Probleme mit Ihrer Prüfung zur Krankenschwester/ zum Krankenpfleger haben.

Ihr persönlicher Ansprechpartner Tobias Klein-Endebrock Kanzlei am Wallring - Dortmund

Ihr persönlicher Ansprechpartner:

Tobias
Klein-Endebrock

Fachanwalt für
Verwaltungsrecht

Das ärztliche Berufsrecht

Wer beginnen möchte, als Arzt tätig zu werden, benötigt seine Approbation. Die Approbation ist ein Verwaltungsakt, der feststellt, dass jemand befähigt ist, als Arzt zu arbeiten. Voraussetzungen sind, dass der Antragsteller nicht unwürdig oder unzuverlässig ist, in gesundheitlicher Hinsicht geeignet ist und ein Studium der Medizin absolviert hat. Hat der Antragsteller die Approbation erhalten, können sich im Laufe des Berufslebens Umstände ereignen, die dazu führen, dass die Approbation zurückgenommen oder widerrufen wird. Anschließend kann ihre Wiedererteilung betrieben werden.

An die Zulassung knüpfen rechtliche Konsequenzen zu der Niederlassung und zu kooperativen Formen der Leistungserbringung an.

Aus den berufsständischen Pflichten des Arztes kann sich bei Verstößen ergeben, dass die Berufsgerichte bei den Verwaltungsgerichten oder in der zweiten Instanz die Landesberufsgerichte für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht sie ahnden. Dies kann bis zum Verlust der Approbation führen.

Das Vertragsarztrecht

Im Vertragsarztrecht ist von herausgehobener Bedeutung, dass Ärzte nur gesetzlich versicherte Patienten auf Kosten der Krankenkassen behandeln dürfen, wenn sie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind. Die Zulassung und auch ihre Versagung sind Verwaltungsakte. Es gibt die Einzelzulassung und die Zulassung zur kooperativen Leistungserbringung. So bedarf die Gemeinschaftseinrichtung oder ein Medizinisches Versorgungszentrum der Zulassung.

Aus der Zulassung ergeben sich Pflichten wie z.B. die persönliche Leistungserbringung. Die Zulassung kann auch wieder entzogen werden. Dazu müssen Pflichtverletzungen vorliegen, die einen gewissen Schwergrad erreichen. Hierunter fallen in etwa Abrechnungsmanipulationen oder der Verstoß gegen die persönliche Leistungserbringung.

Die Rechtsstellung der Apotheker

Apotheker üben sowohl eine freiberufliche als auch einen gewerblichen Beruf aus. Apotheker dürfen ihren Beruf nur ausüben, wenn sie die Approbation erlangt haben. Dafür sind die Voraussetzungen, dass sie nicht unwürdig oder unzuverlässig sind, gesundheitlich geeignet sind, eine pharmazeutische Prüfung erfolgreich bestanden haben und über die erforderlichen Deutschkenntnisse verfügen. Zusätzlich muss die Apothekenerlaubniserteilt werden. Hieran können sich Schwierigkeiten anknüpfen: in etwa an die hinreichend ausgestatteten Räume oder die gesundheitliche Eignung zur ordnungsgemäßen Leitung einer Apotheke. An die Leitung der Apotheke schließt sich auch die Frage an, ob und inwieweit Zweigstellen erlaubt sind.

Das Arzthaftungsrecht

Im Arzthaftungsrecht ist zwischen der zivilrechtlichen und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu unterscheiden.

Ob ein Arzt zivilrechtlich verantwortlich ist, hängt davon ab, ob ein Behandlungsfehler vorliegt. Daran knüpfen u.a. Dokumentationspflichten, die Sorgfaltspflicht und die Beweislastverteilung an.

In der strafrechtlichen Verantwortlichkeit geht es um die strafrechtliche Bewertung eines Behandlungsfehlers, genauso wie die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht.

Prüfung zur Krankenschwester/ zum Krankenpfleger

Wer Krankenschwester oder Krankenpfleger werden möchte, muss entsprechende Prüfungen bestehen. An die Frage, ob eine Prüfung bestanden ist oder ob von einer Prüfung wirksam zurückgetreten wurde, schließen sich rechtliche Konsequenzen an. Bei der Beurteilung einer Prüfung geht darum, ob im Rahmen der Prüfung Beurteilungsfehler bei den Prüfern vorliegen. Liegen Beurteilungsfehler vor, besteht die Möglichkeit, sich dagegen zu wehren.