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kanzlei am Wallring - Dortmund

Familienrecht Dortmund

Rechtsanwältin Farzaneh Klein-Endebrock steht Ihnen im Bereich des Familienrechts mit Rat und Tat zur Seite. Sie darf seit Herbst 2016 die Bezeichnung Fachanwältin für Familienrecht führen und bildet sich in diesem Bereich kontinuierlich fort.

Die Familie ist die Keimzelle der Gesellschaft. Diese Vorstellung von der Gesellschaft trägt sich durch die Jahrzehnte. Trotzdem kommt es vor, dass sich Menschen nach einer mehr oder weniger langen Zeit trennen. Nach einer Trennung und einer Scheidung stellen sich viele Fragen. Es spielen das Unterhaltsrecht, der Zugewinnausgleich, das Sorgerecht, das Umgangsrecht bei gemeinsamen Kindern und der Versorgungsausgleich und nicht zuletzt der Hausrat eine große Rolle. Die Eheleute, die sich in vielen Punkten einig sind, können eine Trennungs- und Scheidungsvereinbarung schließen. So können die jeweiligen Vorstellungen der Beteiligten festgehalten werden, um Streit und Kosten zu vermeiden.

Sie wollen, dass Ihre Vaterschaft festgestellt wird oder Sie wollen Ihre Vaterschaft anerkennen lassen, dann kommt eventuell eine Vaterschaftsanerkennung/-anfechtung/-feststellung in Betracht. Dazu und bei allen anderen Fragen im Bereich Familienrecht stehen wir Ihnen beratend und unterstützend zur Seite. 

Scheidungsanwältin Dortmund Farzaneh Klein-Endebrock ist Ihre persönliche Ansprechpartnerin in der Kanzlei am Wallring - Dortmund

Ihre persönliche Ansprechpartnerin:

Farzaneh
Klein-Endebrock

Fachanwältin für
Familienrecht

Fachanwältin für
Verwaltungsrecht

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Unsere Anwälte für Familienrecht beraten Sie hinsichtlich Fragen zur Scheidung

Scheidung

Eine Scheidung bedeutet nicht nur eine hohe emotionale Belastung, sondern löst auch eine Vielzahl rechtlicher Folgen aus, denen sich viele Menschen allein nicht gewachsen fühlen. Umso wichtiger ist es, dass Sie sich von einem Fachanwalt für Familienrecht über ihre Rechte aufklären lassen.

Mittlerweile wird fast jede zweite Ehe geschieden. Unter einer Scheidung versteht man dabei die formelle juristische Beendigung einer Ehe. Voraussetzung für eine Scheidung ist in Deutschland eine Trennung, die gerichtlich festgestellt werden muss. Bei einer Scheidung sind vor allem folgende Fragen zu klären: Wann können Sie sich scheiden lassen? Wie lange dauert das Verfahren? Was können Sie tun, damit Ihre Scheidung schneller erfolgt? Welche Kosten kommen auf Sie zu? Reicht ein Rechtsanwalt aus? Besonders kompliziert kann es zudem werden, wenn viele Kinder sogar aus verschiedenen Beziehungen betroffen sind oder die Ehe im Ausland geschlossen wurde. Auf unserer Seite Scheidungsanwalt Dortmund informieren wir Sie umfänglich über alles, was zum Thema wissenswert ist.

Der Verfahrensbeistand unterstützt die Interessen der Kinder bei einer Scheidung

Verfahrenskostenhilfe - Beratungshilfe

Es besteht die Möglichkeit, für ein familienrechtliches Verfahren Verfahrenskostenhilfe oder für die Beratung außergerichtlich im Vorfeld einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe beim Gericht zu beantragen.

Die Verfahrenskostenhilfe ist demnach für ein gerichtliches Verfahren gedacht, während Beratungshilfe außerhalb eines Gerichtsverfahrens gewährt wird. Beratungshilfe können Sie unabhängig von den Erfolgsaussichten beantragen – sie ist gerade dazu da, sich Rat zu holen und um abschätzen zu können, wie sinnvoll ein Gerichtsverfahren wäre.

Wie das Trennungsjahr abläuft erklärt Ihnen Ihr Fachanwalt der Kanzlei am Wallring

Trennungsjahr

Vor Einreichung der Scheidung müssen die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt leben. Erst danach sehen die Gerichte eine Ehe laut § 1566 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als gescheitert an. Das Jahr dient dazu, dass die Eheleute sicher sein sollen, dass sie tatsächlich die Ehe beenden wollen.

Wenn Sie einen Antrag auf Scheidung stellen, muss der Beginn des Trennungsjahres nachgewiesen werden. In diesem Zeitraum darf keine häusliche oder wirtschaftliche Gemeinschaft zwischen den Eheleuten bestehen. Während des Trennungsjahres hat der weniger verdienende Ehegatte ebenso wie die gemeinsamen Kinder bereits einen Unterhaltsanspruch.

Das Trennungsjahr kann dafür genutzt werden, das spätere Scheidungsverfahren zu beschleunigen. So können Kindesunterhalt und Umgangsrechte schon während des Trennungsjahres geklärt werden. Auch der Hausrat kann in dieser Zeit bereits aufgeteilt und weitere Vermögensangelegenheiten geregelt werden.

Umgangen werden kann das Trennungsjahr nur im Härtefall. Nach § 1565 II BGB kann die Ehe auf Antrag eines Ehepartners vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragssteller eine unzumutbare Härte darstellt. Diese Härte muss in der Person des Ehepartners begründet sein. Beispiele für Härtegründe sind psychische und physische Gewalt seitens des Partners.

Wie eine Scheidung bei im Ausland geschlossenen Ehen funktioniert erklärt Ihnen Ihr Fachanwalt

Scheidung bei im Ausland geschlossener Ehe

In einem multikulturellen Staat wie Deutschland kommt es nicht selten vor, dass Ehen im Ausland geschlossen wurden. Möchten die Eheleute die Scheidung durchführen, ist das Verfahren nicht so langwierig, wie man sich vielleicht vorstellt. Das deutsche Scheidungsrecht ist hier großzügig. Auch bei Ehen, die im Ausland geschlossen wurden, kann deutsches Recht gelten. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass einer der Ehegatten seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Ob nun das deutsche oder ausländische Recht gelten soll, ist in diesem Fall von den Eheleuten selbst zu wählen.

Außerdem müssen für die Scheidung folgende Kriterien erfüllt sein:

1. Einhaltung des Trennungsjahres

2. Persönliche mündliche Anhörung beider Eheleute

3. Zustellmöglichkeiten der Gerichtspost für die im Ausland lebende Partei

Die persönliche Anwesenheitspflicht zum Anhörungstermin stellt für die im Ausland lebende Partei oftmals eine Hürde dar. Hier sind die Gerichte allerdings oftmals kulant. Wenn alle Unterlagen zur Feststellung der Identität Ihre Richtigkeit haben, sind auch alternative Wege möglich. 

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Die Ehepartner sind sich bei der Scheidung einig? Unsere Anwälte setzen gerne eine Scheidungsvereinbarung auf

Trennungs- und Scheidungsvereinbarung

Wenn sich Ehegatten bei einer Trennung grundsätzlich einig sind und einen Streit vor Gericht möglichst vermeiden wollen, können sie eine Trennungs- und Scheidungsvereinbarung aufsetzen lassen - passend nach Ihren Wünschen, Möglichkeiten und Bedürfnissen. So lassen sich weiterer Stress und zusätzliche Kosten umgehen.

Geregelt werden dabei typischerweise der Unterhalt für die Kinder und den Ehegatten, Vermögensauseinandersetzungen und die Aufhebung und der Widerruf von Vollmachten, Nutzung der gemeinsamen ehelichen Wohnung/ des gemeinsamen ehelichen Hauses, Teilung des Hausrates, Zustimmung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht eines Elternteils und Umgang mit den gemeinsamen Kindern. Eheleute können so fast alles in eigener Verantwortung regeln – außer der Scheidung selbst, da der Ausspruch dieser immer dem Gericht vorbehalten ist.

Bei einer Scheidung kann es zum Versorgungsaugleich kommen. Wir beraten Sie gerne!

Versorgungsausgleich

Entscheidet sich ein Ehepaar dafür, Kinder zu bekommen, geht einer der Eheleute oftmals zumindest vorrübergehend nicht arbeiten. In dieser Zeit kann dieser Ehepartner nur sehr geringe Rentenanwartschaften erwerben, da die Kindererziehung erst seit kurzem und nur zu einem geringen Teil bei den Rentenansprüchen berücksichtigt wird. Da die Entscheidung, Kinder zu bekommen, aber eine gemeinsame ist, hat der Gesetzgeber einen Rentenausgleich geschaffen.

Der Versorgungsausgleich greift auch, wenn einer der Ehegatten für längere Zeit arbeitslos war oder wenn er im öffentlichen Dienst beschäftigt ist. Hat eine Ehe allerdings weniger als drei Jahre gehalten, entfällt der Ausgleich. Außerdem können die Eheleute unter bestimmten Voraussetzungen mit Genehmigung des Gerichts während des Scheidungsprozesses auf die Verteilung ihrer Rentenanrechte verzichten.

Sie haben Fragen zum Unterhaltsrecht? Die Kanzlei am Wallring berät Sie gerne!

Unterhaltsrecht

Zum Familienrecht gehört auch das Unterhaltsrecht, das eine Vielzahl an Bereichen umfasst. Grundsätzlich wird im Unterhaltsrecht festgelegt, wer wem gegenüber unterhaltspflichtig ist beziehungsweise wer von wem Unterhalt fordern kann.

Einen Unterhaltsrecht haben Menschen, die außerstande sind, für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen. Im Fall einer Scheidung und einer Trennung sind das die Kinder und der weniger verdienende Ehegatte.

Während und nach der vollendeten Trennung ist grundsätzlich der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Die Höhe des Unterhaltes wird mithilfe der sogenannten Düsseldorfer Tabelle bestimmt. Eine Rolle spielt auch der Selbstbehalt, also der Betrag, der einem Unterhaltspflichtigen zusteht, um genug Geld für das eigene Leben zur Verfügung zu haben. Die Unterhaltspflicht besteht solange die Kinder minderjährig sind beziehungsweise solange sie sich noch in der Erstausbildung befinden.

Ehegatten haben in der Trennungsphase einen Anspruch auf Unterhalt, wenn sie ihre Bedürftigkeit nachweisen können. Nach § 1361 BGB ist dieser Ehegatte nur dann verpflichtet eigenes Geld zu verdienen, wenn dies von ihm nach persönlichen Verhältnissen erwartet werden kann. Eine Rolle dabei spielt unter anderem, wie lange die Eheleute verheiratet waren und ob die unterhaltsbedürftige Person früher gearbeitet hat.

Auch nach einer Scheidung kann der bedürftige Ehepartner sogenannten nachehelichen Unterhalt verlangen. Dafür muss er beweisen, dass er zum Beispiel wegen Krankheit, Kinderbetreuung oder Alter außerstande ist, eine Arbeit aufzunehmen. Grundsätzlich ist jeder geschiedene Ehepartner aber dazu verpflichtet, selbst für seinen Unterhalt aufzukommen.

Im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten müssen Kinder zudem für den Unterhalt ihrer Eltern aufzukommen. Muss ein Elternteil zum Beispiel im Heim gepflegt werden, sind die Kosten oft so hoch, dass Pflegeversicherung und Rente nicht ausreichen. In einem solchen Fall werden die Kinder – abhängig von ihrem Vermögen – zur Kasse gebeten. Auch hierbei ist ein Teil ihres Einkommens als Selbstbehalt geschützt. Außerdem ist ein Schonvermögen festgelegt, das für die Pflege der Eltern nicht aufgewendet werden muss.

Die Aufteilung des Hausrats gehört zum Familienrecht. Lassen Sie sich von unseren Experten beraten

Hausrat

Zu den Herausforderungen einer Scheidung gehört auch, aus einem gemeinsamen Haushalt zwei zu machen. Oftmals wurde der Hausrat über viele Jahre angeschafft, stellt einen erheblichen Wert dar und ist mit Erinnerungen und Emotionen verbunden.

Grundsätzlich sieht das Gesetz eine „gerechte und zweckmäßige“ Verteilung der Haushaltsgegenstände vor. Dafür muss natürlich erst einmal geklärt werden, was überhaupt zum Hausrat gehört und was im Gegensatz dazu eindeutig einem Familienmitglied zugeordnet wird. Fragen kommen zudem auf, wenn Gegenstände auf Kredit gekauft und noch nicht abbezahlt wurden. Auch wenn sich die Eheleute in der Regel ohne fremde Hilfe einig werden können, kann es hilfreich sein, eine Liste aller Hausratsgegenstände zu erstellen und eventuelle Kreditverträge parat zu haben.

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Keinen Ehevertrag geschlossen? Hier kann das Vermögen durch einen Zugewinnausgleich aufgeteilt werden.

Zugewinnausgleich

Schließen die Eheleute keinen Ehevertrag ab, leben sie automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. Das Vermögen, das während der Ehe erworben wird, kann dann bei einer Scheidung aufgeteilt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Person, die während der Ehe weniger Vermögen hinzugewonnen hat, den Ausgleich per Antrag verlangt. Berechnet wird der Zugewinnausgleich mit dem Anfangs- und dem Endvermögen der einzelnen Ehegatten.

Ob und wie das Sorgerecht verteilt wird können Sie über unsere Anwälte klären lassen.

Sorgerecht

Eltern haben die Pflicht und das Recht, für ihre Kinder zu sorgen. Das Sorgerecht umfasst alle wichtigen Angelegenheiten, die das Leben des Kindes betreffen. Dazu gehören unter anderem die Auswahl des Kindergartens und der Schule, die Erziehung, die Gesundheits- und Vermögensvorsorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Normalerweise nehmen beide Eltern zusammen das Sorgerecht wahr. In manchen Fällen ist es aber für das Kindeswohl besser, die elterliche Sorge auf nur einen Elternteil zu übertragen.

Im Falle einer Scheidung oder Trennung müssen Eltern normalerweise weiterhin über alle wichtigen Angelegenheiten gemeinsam entscheiden. Auf Antrag kann das Gericht aber das Sorgerecht oder Teile davon allein einem Elternteil zusprechen. Das passiert zum Beispiel, wenn die Eltern nachweislich nicht mehr fähig sind, zusammen zum Wohl des Kindes zu entscheiden.

Sind Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht verheiratet, liegt das Sorgerecht zunächst bei der Mutter. Der Vater kann aber das Mitsorgerecht mit Einverständnis der Mutter oder durch gerichtliche Entscheidung erhalten.

Über das Aufenthaltsbestimmungsrecht klären Sie unsere Fachanwälte auf

Aufenthaltsbestimmungsrecht

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist als Recht eines Elternteils definiert, der darüber bestimmt wo sich das gemeinsame Kind aufhält. 

Während der Ehe im gemeinsamen Haushalt verfügen beide Eltern über das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Kommt es aber zur Trennung bzw. Scheidung, kann entschieden werden wer das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht ausübt. Darüber können sich die Eltern selbst einigen. In vielen Fällen ist dies aber nicht möglich, so dass dann das Familiengericht entscheidet. Dabei achtet das Gericht auf das Kindeswohlprinzip. Hat einer der Elternteile kein Sorgerecht, so hat er automatisch auch kein Aufenthaltsbestimmungsrecht. Das Umgangsrecht bleibt vom Aufenthaltsbestimmungsrecht unberührt.

Insofern ein Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht erhalten möchte, kann es im Falle der Dringlichkeit über eine einstweilige Anordnung beim Familiengericht beantragt werden. Dies ist vor allem anzuwenden, wenn klar ist, dass der andere Elternteil in Bezug auf das Kindeswohl seinem Sorgerecht nicht gerecht wird. 

Im Umgangsrecht klären wir den Umgang mit minderjährigen Kindern innerhalb einer Scheidung

Umgangsrecht

Das Umgangsrecht regelt den Recht auf Umgang eines minderjährigen Kindes mit Eltern, Großeltern, Geschwistern und engen Bezugspersonen, die für das Kind Verantwortung tragen oder getragen haben, und umgekehrt. Zum Umgang gehören dabei nicht nur regelmäßige persönliche Begegnungen, sondern auch Brief-, Mail- und Telefonkontakt. Eltern haben zudem nicht nur ein Umgangsrecht, sondern auch eine Umgangspflicht.

Beim Umgangsrechts muss stets das Kindeswohl mitberücksichtigt werden. Spezielle Regelungen bezüglich des Umgangsrechtes müssen getroffen werden, wenn die Eltern sich trennen. Grundsätzlich ist nicht genau festgelegt, wie häufig der Elternteil, der nicht mit dem Kind lebt, sein Umgangsrecht ausüben darf. Gibt es Streitigkeiten zwischen den Eltern, orientieren sich die Gerichte in der Regel am Alter des Kindes.

Für die Durchsetzung des Umgangsrechts kann das Jugendamt und das Gericht eingeschaltet werden. Sie können außerdem Auskünfte über die persönlichen Verhältnisse Ihres Kindes anfordern und erhalten.

Die Umgangskontakte können unter Umständen zunächst begleitet und in den Räumen des Jugendamtes stattfinden. Der Umgang kann mit der Zeit je nach Alter und Wohlbefinden Ihres Kindes ausgedehnt werden. Der Umgang kann auch für die Ferien (Schulferien, Weihnachtsferien, Geburtstage) verhandelt und festgelegt werden.

Das Gericht bestellt zur Wahrung der Interessen des Kindes einen Verfahrensbeistand. Der Verfahrensbeistand ermittelt den Willen des Kindes und führt in der Regel Gespräche mit den Kindern, den Eltern und den engen Bezugspersonen des Kindes.

Das Gericht holt außerdem ein Gutachten ein, wenn die Beantwortung bestimmter Fragen von einem Gutachter für die Entscheidung des Gerichts von Bedeutung ist.

Wenn das Kind den Umgang ablehnt, muss hinterfragt werden, warum dies so ist. Grundsätzlich kann ein Kind nicht gezwungen werden, den Umgang auszuüben. Ein Zwang würde eine Missachtung des Kindeswillens und damit eine Kindeswohlgefährdung bedeuten.

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Der Verfahrensbeistand unterstützt die Interessen der Kinder bei einer Scheidung

Verfahrensbeistand

Ein Verfahrensbeistand wird bei sorge- und umgangsrechtlichen Streitigkeiten vom Gericht bestellt. Er hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Unter anderem hat er zu überprüfen, ob die Wünsche des Kindes tatsächlich authentisch sind, also nicht etwa von einem Elternteil beeinflusst werden. Außerdem muss er sicherstellen, dass der Wille des Kindes auch mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Dazu wird der Verfahrensbeistand Gespräche mit dem Kind und gegebenenfalls mit Eltern oder anderen Bezugspersonen führen. Abschließend legt er einen schriftlichen Bericht beim Gericht vor. In Ausnahmefällen genügt auch eine mündliche Stellungnahme.

Fragen bezüglich der Vaterschaft, ihre Anerkennung, Feststellung und Anfechtung klären unser Fachanwälte mit Ihnen

Vaterschaft: Anerkennung/Anfechtung/ Feststellung

Wird ein Kind außerehelich geboren, hat es zunächst keinen juristischen Vater. Um das zu ändern, braucht es eine Vaterschaftsanerkennung. Die Vaterschaftsanerkennung ist bereits vor der Geburt des Kindes zulässig. Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.

Weigert sich ein Mann, seine Vaterschaft anzuerkennen, kann gegen den mutmaßlichen Vater geklagt werden. Bei einer solchen gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft ermittelt das Gericht den biologischen Vater, indem es ein Abstammungsgutachten einholt.

Eine Vaterschaftsanfechtung ist im Familienrecht eine Klage vor dem Familiengericht. Ziel ist es, ein bestehendes Vater-Kind-Verhältnis aufzuheben. Für eine solche Anfechtung braucht es plausible Gründe wie die Unmöglichkeit einer Vaterschaft oder aber berechtigte Zweifel an dieser. Kommen solche Zweifel auf, hat der Betroffene zwei Jahre Zeit, die Vaterschaft anzufechten. Außerdem benötigt er DNA des Kindes, die freiwillig abgegeben wurde. Eine Vaterschaftsanfechtung kann sowohl vom rechtlichen Vater, von einem möglichen Vater, dem Ehemann der Mutter zur Zeit der Geburt, der Kindesmutter als auch vom Kind selbst eingereicht werden.

Mehr zur Vaterschaftsanerkennung

Sie wollen im Zuge der Scheidung eine Namensänderung vornehmen? Wir helfen dabei!

Namensänderung nach Scheidung

Nach einer Scheidung können Sie entweder Ihren Familiennamen behalten oder Ihren Geburtsnamen wieder annehmen. Des Weiteren bestehen folgende Möglichkeiten:

1. Sie können den Nachnamen aus einer vorherigen Ehe annehmen.

2. Sie können den Geburtsnamen dem aktuellen Ehenamen als Doppelnamen anfügen.

3. Falls Sie einen Doppelnamen angenommen haben, können Sie den Namen Ihres Ex-Partners widerrufen lassen.

Hierfür ist ein Antrag beim Standesamt zu stellen. Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

Sie müssen folgende Unterlagen zur Antragstellung beim Standesamt einreichen:

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Auch bei Kindern kann eine Namensänderung vorgenommen werden

Namensänderung bei Kindern

Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen. Führen Sie als Eltern keinen Ehenamen und steht Ihnen die Sorge des Kindes gemeinsam zu, so bestimmen Sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den Sie als der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führen, zum Geburtsnamen Ihres Kindes. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Diese Bestimmung gilt auch für Ihre weiteren Kinder.

Wenn die Eltern nicht innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes eine Bestimmung treffen sollten, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil.

Wenn das Kind nicht im Inland geboren ist, wird das Gericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht nur auf Antrag übertragen. Antragsberechtigt sind ein Elternteil oder das Kind.

Wenn Sie als Eltern keinen Ehenamen führen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil von Ihnen zu, so erhält Ihr Kind den Namen des sorgeberechtigten Elternteils.

Sie können als der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht, dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des anderen Elternteils erteilen. Die Erteilung bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Auch hier müssen die Erklärungen öffentlich beglaubigt werden.

Sie haben die gemeinsame Sorge mit Einwilligung des sorgeberechtigten Elternteils oder durch eine gerichtliche Entscheidung erhalten. Nach der Begründung der gemeinsamen Sorge, kann der Name des Kindes innerhalb drei Monaten neu bestimmt werden.

Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie nicht der Vater des Kindes sind, das Ihren Namen trägt, so kann das Kind auf seinen Antrag oder, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auch auf Ihren Antrag, den Namen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsnamen erhalten.

Sie als Eltern bestimmen einen Ehenamen, nachdem Ihr Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat. In diesem Fall erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt. Dies gilt auch, wenn sich der Ehename, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, sonst zum Beispiel durch eine Eheschließung oder sonst auf andere Weise ändert.

Ausländische Scheidung anerkennen lassen

Anerkennung einer ausländischen Scheidung in Deutschland

Grundsätzlich steht es jedem Staat frei, welche Hoheitsakte im jeweiligen Land anerkannt werden. Scheidungen im Ausland sind daher zunächst nur im vorgenommenen Land rechtsgültig. Die Justizverwaltungen im jeweiligen Bundesland können aber auf Antrag Anerkennungen durchführen. Hat ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, hängt die Anerkennung nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung ab.

Zuständig ist die Justizverwaltung des Landes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Justizverwaltung des Landes zuständig, in dem eine neue Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet werden soll. Wenn eine andere Zuständigkeit nicht gegeben ist, ist die Justizverwaltung des Landes Berlin zuständig. 

Antragsberechtigt sind nicht nur die betroffenen Personen. Auch Personen, die ein rechtliches Interesse am Status haben, können einen Antrag stellen. Dies sind beispielsweise Verlobte, Erben oder spätere Ehegatten. Aber auch Behörden, wie die Rentenversicherungsanstalten, können eigene Anträge stellen.